Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
Unsere allgemeinen Bedingungen bleiben auch im Falle entgegenstehender anderer allgemeiner Bedingungen (z. B. auf Unterlagen wie Aufträgen, Auftragsbestätigungen etc.) als Vertragsinhalt wirksam, solange unsererseits nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu Abweichungen gegeben wurde. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für weitere Lieferungen gelten diese Bedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote gelten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Alle Preise beruhen primär auf der Kostenlage des Anbotdatums. Bei Änderung eines der kostenbildenden Faktoren sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt. Falls behördlicherseits aus überprüfungsgründen aus unseren Lieferungen Fleischproben entnommen werden, sind Sie uns verbindlich verpflichtet, von den amtierenden Organen eine amtliche Gegenprobe zu verlangen und diese sofort an uns einzusenden. Informationen über Rezepte, Preise, Lieferbedingungen, Mengen udgl., sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Versicherungen aller Art werden nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß abgeschlossen.

II. Gefahrtragung und Lieferfristen
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Käufer über (ab Werk, ex factory); sonst aber zum vereinbarten übergabe- bzw. übernahmezeitpunkt. Transportrisiko und Gewichtsverlust während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden unsererseits nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, können wir – bei freien Kapazitäten unsererseits – die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht und die Gefahr als übergegangen gilt. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt u. ä. Dazu zählen auch kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote (auch ausländischer Behörden), Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte u. ä. Diese demonstrativ genannten Umstände berechtigen zum Rücktritt oder zur Verlängerung der Lieferfristen, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Bei Warenknappheit behalten wir uns die Aufteilung der Lieferungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Warenmengen vor. Falls zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss eine Entschädigung für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nur dann geleistet, sofern dem Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche und Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind ausgeschlossen. Sofern eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde, können keine Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmungen wird gemäß abdingbarer Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht gehaftet.

III. Gewährleistung
Berechtigte Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich und mit Begründung erhoben werden. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon. Die von uns gelieferten Waren sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren, sachgemäß zu behandeln und gemäß den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (z. B. Codex, Richtlinien, Verordnungen udgl.), insbesondere der Fleischhygieneverordnung, aufzubewahren bzw. zu verarbeiten. Die Aufbewahrung der Waren hat entsprechend den auf den Packungen aufgedruckten Lagerbedingungen zu erfolgen.

Dabei bedeutet:

  • Gekühlt lagern – Lagerung der Ware in Kühlräumen bzw. Kühlgeräten bei der deklarierten Temperatur – im Regelfall + 2° C bis + 4° C.
  • Kühl lagern – Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bei einer Temperatur bis + 18° C.
  • Tiefgekühlt lagern – Lagerung in einem entsprechenden Tiefkühlgerät bzw. Kühlraum bei mindestens – 18° C oder darunter.

Für Ware, welche aufgrund unsachgemäßer Lieferung, Lagerung oder Ablauf der empfohlenen Aufbrauchsfrist retourniert wird, erfolgt keine Gutschrift. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für Gewährleistungsansprüche haften wir nur, wenn grobe Fahrlässigkeit unsererseits nachweislich vorliegt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Ersatz für mangelhafte Lieferungen oder Teillieferungen in angemessener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenwert der mangelhaften Ware zu geben, beides, tunlichst nur gegen Rückgabe der bemängelten Ware. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, die insgesamt über den Fakturenwert der bemängelten Waren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Für Mängel an Waren, die nicht von uns erzeugt sind, haften wir dem Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant oder Hersteller uns gegenüber haftet. Wir sind berechtigt, bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen, dem Warenempfänger unsere Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten abzutreten und sind in einem solchen Falle von jeglicher Haftung frei. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen uns gegenüber.

IV. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Nettopreise, zahlbar und fällig sofort nach Erhalt der Faktura, ohne jeden Abzug, sofern nicht anders auf der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von dzt. 5% p.A. (zzgl. MwSt.) über der jeweils geltenden Bankrate zu beanspruchen. Sämtliche Kosten der Einbringlichmachung (insbes. Mahn- und Inkassokosten), sei es gerichtlich oder vorprozessual, oder alle Kosten, die einer Kredit- oder Inkassoorganisation daraus entstehen, gehen zu Lasten des Säumigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, oder wer- den nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Verbindlichkeit verwendet. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Bar- oder Vorauszahlung, oder Sicherheitsleistung zu tätigen.

V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand bzw. am Weiterveräußerungserlös vor. Dieser Vorbehalt geht durch Verarbeitung, Vermischung, in welcher Form und an welchem Ort auch immer, nicht unter. Solange der Käufer in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen udgl. sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer sofort mitzuteilen.

VI. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das Gericht in Graz. Es gilt österreichisches Recht.

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